Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 39 Rückwärtsgang
Stand: 10.06.2019
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.